Allgemeine Geschäftsbedingungen

Arbeitskräfteüberlassung

  1. ALLGEMEINES
    Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für Vertragsverhältnisse, die workfactory GmbH (im Folgenden workfactory genannt) im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG eingeht und gelten als mit dem Kunden (im Folgenden Beschäftiger genannt) vereinbart. Von den AGB abweichende und ergänzende Vereinbarungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung der workfactory-Geschäftsführung wirksam. Diese AGB gehen kollidierenden Geschäftsbedingungen des Beschäftigers vor.
  2. PFLICHTEN DES BESCHÄFTIGERS
    1. Der Beschäftiger stellt alle Mittel dem überlassenen Dienstnehmer zur Verfügung, welche gemäß der zwischen dem Beschäftiger und workfactory vereinbarten Tätigkeit des überlassenen Dienstnehmers erforderlich sind. Insbesondere Materialien, Geräte und Maschinen. Für die richtige Handhabung dieser Mittel, sowie Kontrolle der Arbeitsausführung hat der Beschäftiger selbst Sorge zu tragen.
    2. Der Beschäftiger zieht den überlassenen Dienstnehmer nur zu den mit workfactory vereinbarten Diensten heran. Für den Fall, dass der überlassene Dienstnehmer Leistungen erbringt, welche einer höherwertigen Qualifikation entspricht, gilt diese Qualifikation als vertraglich vereinbart. Entsprechend erhöht sich der Stundenverrechnungssatz, welcher in der Auftragsbestätigung vereinbart wurde.
    3. Unterbleibt die Ausführung des Werkes, so gebührt workfactory das vereinbarte Entgelt, wenn der überlassene Mitarbeiter zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Beschäftigers liegen, daran verhindert worden ist.
    4. Im Sinne der §§ 2 iVm 6 AÜG ist der Beschäftiger für die Dauer der Überlassung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und der Fürsorgepflichten gegenüber der überlassenen Arbeitskraft verantwortlich. Der Beschäftiger erklärt ausdrücklich, dass durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte für die Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb keine Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt wird. Der Beschäftiger verpflichtet sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetztes in der jeweils geltenden Fassung. Insbesondere hat sich der Beschäftiger zu vergewissern, dass der überlassene Dienstnehmer mit den allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften seines Tätigkeitsbereiches des Beschäftigers vertraut ist.
    5. Der Beschäftiger hat darauf Bedacht zu nehmen, dass für den überlassenen Dienstnehmer die gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten werden. Allfällige Über- sowie Mehrstunden haben im Vorhinein von workfactory genehmigt zu werden. Die Normalarbeitszeit der überlassenen Arbeitskräfte richtet sich nach den arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, wobei auf die im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten Bedacht zu nehmen ist.
    6. Im Sinne des Art. IX Zif 3 des KV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ist der Beschäftiger gegenüber workfactory verpflichtet, den in seinem Betrieb für die Arbeitskraft anzuwendenden Kollektivvertrag sowie dessen lohnregelnde Betriebsvereinbarung oder sonstige schriftliche Vereinbarungen mit dem Betriebsrat über die betriebsübliche Lohnhöhe schriftlich unverzüglich bekannt zu geben, sodass workfactory eine ordnungsgemäße Verrechnung gewährleisten kann. Der Beschäftiger haftet für die Richtigkeit der Auskunft und hält workfactory für den Fall, dass die überlassene Arbeitskraft aufgrund einer dadurch bewirkten unrichtigen Einstufung Nachzahlungsansprüche erhebt, vollkommen schad- und klaglos. Dies beinhaltet sämtliche dadurch entstehenden Mehrkosten.
    7. Ändert der Beschäftiger während des Einsatzes des überlassenen Dienstnehmers seinen Dienstort, die Arbeitszeit oder die vereinbarte Tätigkeit, so hat der Beschäftiger unverzüglich workfactory in Kenntnis zu setzen.
    8. Im Falle der Überlassung ausländischer Arbeitskräfte sichert workfactory zu, dass die Beschäftigung in Übereinstimmung mit den bestehenden gesetzlichen Vorschriften für die Beschäftigung ausländischer ArbeitnehmerInnen erfolgt.
    9. Sollte der Beschäftiger überlassene Arbeitskräfte ins Ausland entsenden, so muss er jedenfalls vorher die schriftliche Zustimmung von workfactory einholen und dieser ohne Aufforderung alle hierfür erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorlegen. Bei einem Zuwiderhandeln haftet der Beschäftiger workfactory für alle dadurch entstehenden Kosten und erklärt ausdrücklich, workfactory schad- und klaglos zu halten.
    10. Wird der Betrieb des Beschäftigers bestreikt, so stellt workfactory im Sinne des § 9 AÜG kein Personal zur Verfügung. Für diesen Fall vereinbaren workfactory und der Beschäftiger bereits jetzt das Ruhen des Überlassungsvertrages für die Dauer des Streiks. Damit verbundene Nebenkosten (Mehraufwand) trägt der Beschäftiger.
    11. Wird der Betrieb des Beschäftigers bestreikt, so stellt workfactory im Sinne des § 9 AÜG kein Personal zur Verfügung. Für diesen Fall vereinbaren workfactory und der Beschäftiger bereits jetzt das Ruhen des Überlassungsvertrages für die Dauer des Streiks.
    12. Damit verbundene Nebenkosten (Mehraufwand) trägt der Beschäftiger.Unsere Dienstnehmer sind durch workfactory bei der zuständigen Gebietskrankenkasse versichert. Arbeitsunfälle sind workfactory unverzüglich zu melden.
  3. PFLICHTEN VON WORKFACTORY
    1. workfactory hat im Arbeitsvertrag den zu überlassenden Dienstnehmer zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beschäftigers verpflichtet. Darüber hinaus wird der Dienstnehmer in seinem Vertrag mit workfactory angehalten, die Anweisungen des Beschäftigers genauestens einzuhalten. Der Dienstnehmer ist aufgrund seines Arbeitsverhältnisses mit workfactory verpflichtet, seine Arbeitsleistung sorgfältig und gewissenhaft auszuführen.
    2. Die Auswahl der Arbeitskräfte seitens workfactory erfolgt gemäß der Stellenbeschreibung des Beschäftigers, wobei für durch workfactory nicht überprüfbare Qualifikationen der überlassenen Arbeitskräfte jede Gewährleistung ausgeschlossen ist. Die Personalauswahl durch workfactory ersetzt in keinem Fall die eingehende Prüfung der Arbeitskräfte durch den Beschäftiger. Des Weiteren haftet workfactory nicht für die mangelfreie Ausführung der Arbeiten durch überlassene Arbeitskräfte. Sollten die überlassenen Arbeitskräfte aus Gründen die nicht von workfactory zu vertreten sind, nicht zur Arbeit erscheinen, können gegenüber workfactory weder Gewährleistungs- noch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Der Beschäftiger verpflichtet sich, das Nichterscheinen der überlassenen Arbeitskraft umgehend zu melden. workfactory ist berechtigt, so schnell wie möglich Ersatzarbeitskräfte zur Verfügung zu stellen.
  4. RECHNUNGSLEGUNG / ZAHLUNG
    1. Die als Verrechnungsbasis herangezogene Mindeststundenanzahl für tageweise Einsätze beträgt 5 Stunden je überlassener Arbeitskraft. Über das Ausmaß der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers führt die überlassene Arbeitskraft Aufzeichnungen auf einem Tätigkeitsnachweis. Dieser Nachweis ist für workfactory die Grundlage der Abrechnung der finanziellen Ansprüche von workfactory aus dem Vertrag mit dem Beschäftiger. Der Beschäftiger verpflichtet sich, vor Einsatzbeginn des überlassenen Mitarbeiters workfactory die Person des Genehmigenden schriftlich bekannt zu geben. Die Nichtgenehmigung der Tätigkeitsnachweise berechtigt den Beschäftiger nicht zur Zurückhaltung der Gegenleistung.
    2. Stehen der überlassenen Arbeitskraft im Sinne des § 10 AÜG Zuschläge zum Normalarbeitslohn oder -gehalt – wie z.B. für Überstunden, Nachtarbeit, besondere Erschwernis- und/oder Gefahrenzulagen, Tag- und Fahrtgelder zu, so ist workfactory berechtigt, diese Kosten einschließlich eines Bearbeitungszuschlages zusätzlich zum vereinbarten Stundensatz in Rechnung zu stellen. Bei gesetzlichen und kollektivvertraglichen Änderungen behält sich workfactory eine Preisanpassung vor.
    3. Die Rechnungslegung erfolgt entsprechend der Vereinbarung im Arbeitskräfteüberlassungsvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung.
    4. Zahlungen der von workfactory fakturierten Leistungen sind in der Regel nach Rechnungserhalt prompt und netto, ohne Abzug, zahlbar. Wurde in der Auftragsbestätigung ein abweichendes Zahlungsziel vereinbart, ist dieses gültig.
    5. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels und entsprechender Nachfristsetzung der Zahlung ist workfactory berechtig, vom Auftrag zurückzutreten und das Personal vom Einsatz abzuberufen.
    6. Der Erfüllungsort der Zahlung ist der Ort der Niederlassung von workfactory. Die Zustellung der Fakturen an eine Betriebsstätte des Beschäftigers ist wirksam, wenn nicht vor Absendung der Faktura eine andere Zustellanschrift vom Beschäftiger schriftlich bekannt gegeben wurde.
    7. Bei schlechter Bonität bzw. Insolvenzgefahr des Beschäftigers gilt die sofortige Fälligkeit offener Forderungen. workfactory hat für diesen Fall das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten sowie die überlassenen Arbeitskräfte abzuziehen. Zahlungsverzug berechtigt die workfactory zur sofortigen Auflösung des Vertrages und zur sofortigen Einstellung der Tätigkeiten der überlassenen Arbeitskraft.
    8. Vereinbarungsgemäß ist die workfactory berechtigt, bei Zahlungsverzug vom jeweils aushaftenden Betrag 1,5 % Verzugszinsen pro Monat sowie Mahnspesen in der Höhe von Euro 15,00 pro Mahnung zu begehren. Für den Fall des Zahlungsverzuges behält sich workfactory die Einschaltung eines Inkassobüros bzw. Rechtsanwaltes vor. Der Beschäftiger verpflichtet sich zur unverzüglichen, gänzlichen Bezahlung der dadurch entstandenen Kosten, insbesondere der Kosten außergerichtlicher rechtsfreundlicher Vertretung. Der Beschäftiger hat das Geld auf eigene Kosten und unter eigener Verantwortung (§ 1313a ABGB) an das von workfactory angegebene Bankkonto zu überweisen, auf dem es zum Fälligkeitstermin einlangen muss, sodass workfactory bei Fälligkeit über den geschuldeten Betrag auf seinem Konto verfügen kann.
    9. Zahlungen des Beschäftigers an den überlassenen Dienstnehmer, haben keine schuldenbefreiende Wirkung und sind ausgeschlossen.
    10. Wechselseitige Forderungen der Vertragspartner dürfen weder im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses noch im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse kompensiert werden.
  5. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
    1. Innerhalb der ersten 5 Stunden hat der Beschäftiger eine eventuelle Nichteignung der überlassenen Dienstnehmer bei workfactory zu reklamieren. workfactory wird, sofern möglich dem Beschäftiger einen anderen Dienstnehmer ehest zur Verfügung stellen. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
    2. Die überlassenen Arbeitskräfte sind nicht berechtigt, im Namen des Beschäftigers Geld, Wertsachen, Inkasso bzw. vertraglich nicht vereinbarte Verpflichtungen zu übernehmen. workfactory übernimmt grundsätzlich keine Haftung, falls die überlassene Arbeitskraft mit Geld und Wertpapieren zu tun hat oder zur Erfüllung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestelltes Equipment, Gegenstände, Maschinen, Kraftfahrzeuge und Materialien beschädigt.
    3. Gegenüber Dritten arbeitet die überlassene Arbeitskraft unter der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Beschäftigers. Eine Haftung der workfactory für von überlassenen Arbeitskräften verursachte Unfälle, sei es aus Körperverletzungen, Sachschäden oder Vermögensschäden die der Beschäftiger, dessen Personal oder Dritte erleiden, ist ausgeschlossen.
    4. Setzt die überlassene Arbeitskraft in Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Beschäftiger eigene Mittel, wie beispielsweise ein Kraftfahrzeug ein und erhebt die überlassene Arbeitskraft gegenüber workfactory einen aus der Beschäftigung der Sache entstandenen Aufwandersatzanspruch gemäß § 1014 ABGB, so hält der Beschäftiger diesbezüglich workfactory vollkommen schad- und klaglos.
    5. Wird workfactory aus gesetzwidrigen Handlungen des Beschäftigers im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung in irgendeiner Form in Anspruch genommen, so wird der Beschäftiger workfactory schad- und klaglos halten.
    6. Sollte dem Beschäftiger durch die überlassene Arbeitskraft aus der Verletzung der die Arbeitskraft treffenden Pflichten, wie Verschwiegenheitspflichten, Konkurrenzklauseln, Patentrechten ect., ein Schaden entstehen, so kann dieser nicht gegenüber workfactory geltend gemacht werden.
    7. Es obliegt dem Beschäftiger sämtliche erforderlichen Versicherungen abzuschließen, um sich gegen die oben genannten Risiken zu schützen.
  6. DATENSCHUTZ
    1. workfactory verarbeitet Daten des Beschäftigers und personenbezogene Daten zur Vertragserfüllung bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen sowie zu Informations- und Marketingzwecken.
    2. Zum Zwecke der Vertragsabwicklung ist es erforderlich, personenbezogene Daten an interne und externe Dienstleister weiterzugeben. Dritte werden von workfactory im Sinne von Art. 28 DSGVO als Auftragsverarbeiter beauftragt und zur Gewährung der Datensicherheit gemäß Art. 24 und 32 DSGVO verpflichtet.
    3. Daten werden nur innerhalb der EU verarbeitet. Workfactory speichert personenbezogene Daten im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen. Beschäftiger, die personenbezogene Daten an workfactory weitergeben, haben ein Recht auf Information gemäß Art. 12/13 DSGVO, Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sowie auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung gemäß DSGVO.
    4. Weitergabe von Mitarbeiterdaten: Der Beschäftiger sichert workfactory zu, die von workfactory übermittelten personenbezogenen Daten im Einklang mit den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten. Der Beschäftiger erklärt rechtsverbindlich, dass er alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet hat oder diese einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden beim Beschäftiger aufrecht. Der Beschäftiger erklärt rechtsverbindlich, dass er alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO ergriffen hat. Der Beschäftiger ergreift die technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit workfactory die Rechte der betroffenen Person nach Kapitel III der DSGVO innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen kann und überlässt workfactory alle dafür notwendigen Informationen. Der Beschäftiger ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht berechtigt, die überlassenen Daten an Dritte weiterzugeben. Der Beschäftiger verpflichtet sich, workfactory von jeglichen Ansprüchen Dritter mit oder im Zusammenhang einer vom Beschäftiger verschuldeten Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften schad- und klaglos zu halten.
  7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    1. workfactory hat das Recht, jederzeit einen überlassenen Dienstnehmer durch einen anderen Dienstnehmer zu ersetzen, welcher laut den Bestimmungen der Auftragsbestätigung die gleichen Qualifikationen für die vorgesehene Arbeitsleistung erbringen kann.
    2. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
    3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem Zweck der Unwirksamen weitestgehend nahekommt.
    4. Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Als Gerichtstand wird einvernehmlich das zuständige Gericht der Stadt Wiener Neustadt zwischen den Partnern vereinbart. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Firmensitz von workfactory.